Etikettierer, Umreifungsmaschine, Ausrüstungen und Materialien
Konkursvollstreckung genehmigt Nr. 1/2018 - Gericht von Gela
VERSTEIGERUNG MIT FREIEM ANGEBOT
Für weitere Informationen konsultieren Sie die einzelnen Losblätter
Am Ende der Auktion, für die besten Angebote, die unter dem Mindestpreis liegen, wird die Zuschlagserteilung der Genehmigung durch die Organe des Verfahrens unterliegen.
Der Mindestpreis ist im Losblatt angegeben. Angebote, die erheblich unter dem Mindestpreis liegen, haben geringere Chancen, für eine mögliche Zuschlagserteilung berücksichtigt zu werden. Je geringer der Unterschied zwischen dem abgegebenen Angebot und dem Mindestpreis ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit der Zuschlagserteilung.
Gleiche oder höhere Angebote als der Mindestpreis führen zur vorläufigen Zuschlagserteilung des Loses
Die Abholungen müssen unter Einhaltung der von den Gesetzen festgelegten Sicherheitsvorschriften erfolgen, unter der Verantwortung des Käufers/Zuschlagempfängers, der dafür sorgen muss, auch in Bezug auf eventuelle Dritte und/oder Mitarbeiter, die an den genannten Operationen beteiligt sind.
Die Abholungen können nur nach Vorlage der erforderlichen Dokumentation gemäß Gesetz durch den Zuschlagempfänger und/oder seine bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen.
Die Käufer/Zuschlagempfänger von beweglichen Gütern müssen sich vor Beginn der Abholungen mit einem P.O.S. (Betriebsplan für Sicherheit) und gegebenenfalls weiteren erforderlichen Dokumenten und/oder technischen und praktischen Vorkehrungen ausstatten, die im Einklang mit der Gesetzgebung zur Arbeitssicherheit stehen, bevor die Abholungen beginnen.
Die Lose werden wie gesehen und gefallen im aktuellen Zustand verkauft. Eine Besichtigung wird empfohlen.
Eventuelle Anpassungen der Güter an alle geltenden Vorschriften, insbesondere an die Vorschriften zur Prävention und Sicherheit sowie an die Vorschriften zum ökologischen und umwelttechnischen Schutz, liegen ausschließlich in der Verantwortung des Käufers, der alle damit verbundenen Kosten trägt und den Veräußern von jeglicher Verantwortung in dieser Hinsicht befreit. Eventuelle nicht konforme Betriebsmittel, die im Inventar enthalten sind, werden nur als Ersatzteile verkauft, ohne dass die Insolvenzverwaltung für deren Nutzung durch den Erwerber verantwortlich ist. Insbesondere ist der Zuschlagempfänger verpflichtet, auf eigene Kosten und Risiko die Normierung der nicht konformen Güter, die kein CE-Zeichen tragen, durchzuführen oder, falls dies nicht möglich ist, deren gesetzeskonforme Entsorgung zu veranlassen.